§ 6 FAMBO 2006

FAMBO 2006 - Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller haben zu gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensanweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Fütterungsarzneimittelhersteller müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um Kreuzkontaminationen, Verwechslungen und Fehler zu vermeiden. Weiters haben sie über ausreichende und geeignete Mittel zu verfügen, um während des Herstellungsvorganges Kontrollen durchführen zu können.
  3. (3)Absatz 3,Fütterungsarzneimittelhersteller haben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier die Herstellung, insbesondere im Hinblick auf verbotene Futtermittel, unerwünschte Stoffe und Reinigungsmittelrückstände sowie andere Kontaminanten, zu überwachen und geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Fütterungsarzneimittelhersteller haben Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, zu identifizieren und isolieren. Derartige Stoffe, die insbesondere undefinierte Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstige gefährliche Stoffe enthalten, sind von Fütterungsarzneimittelherstellern zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel oder zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet werden.
In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FAMBO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FAMBO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 FAMBO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FAMBO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FAMBO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 FAMBO 2006
§ 7 FAMBO 2006