Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,
1.Ziffer einsHolzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a)Litera aHartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro
b)Litera bWeichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro
c)Litera cSägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.
2.Ziffer 2Kartoffeln, je kg 0,21 Euro
3.Ziffer 3Vollmilch, je Liter 0,65 Euro
4.Ziffer 4Butter, je kg 5,23 Euro
5.Ziffer 5Käse, je kg .5,88 Euro
6.Ziffer 6Eier, je Stück 0,13 Euro
7.Ziffer 7Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
a)Litera aRindfleisch 5,45 Euro
b)Litera bSchweinefleisch 3,99 Euro
c)Litera cKalbfleisch 8,72 Euro
Schweinehälfte im Ganzen ………………………………………………………………1,81 Euro
8.Ziffer 8Ferkel, lebend 54,50 Euro
9.Ziffer 9Getreide, je 100 kg
a)Litera aRoggen 13,80 Euro
b)Litera bWeizen – Futtergerste 15,20 Euro
c)Litera cMais 15,98 Euro
10.Ziffer 10Mahlprodukte, je kg
a)Litera aRoggenmehl 0,36 Euro
b)Litera bWeizenmehl 0,43 Euro
c)Litera cWeizen- und Maisgrieß 0,43 Euro
11.Ziffer 11Kohle und Koks, je 100 kg
a)Litera aSteinkohle 22,67 Euro
b)Litera bBriketts 28,34 Euro
c)Litera cHüttenkoks 23,98 Euro
Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
12.Ziffer 12StromUnentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
13.Ziffer 13Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und GerätenUnentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2)Absatz 2,Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im Paragraph 6, angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
In Kraft seit 02.09.2015 bis 31.12.9999
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