Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
(2)Absatz 2,Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDer Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Kategorie nach
Kollektivvertrag
Familienerhalter
monatlich Euro
Alleinstehende
monatlich Euro
Irömisch eins
60,31
30,52
II und IIIrömisch zwei und römisch drei
71,94
38,51
IV und Vrömisch vier und römisch fünf
81,39
42,87
VIrömisch sechs
95,92
50,87
2.Ziffer 2
In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 EuroStUV 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 EuroStUV 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 EuroStUV 2001