Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
-StrichaufzählungDie Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
-Strichaufzählungdie Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
-Strichaufzählungdas erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
-Strichaufzählungdas Mittagessen mit drei Zehntel,
-Strichaufzählungdie Jause mit einem Zehntel,
-Strichaufzählungdas Abendessen mit zwei Zehntel.
(2)Absatz 2,Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
-Strichaufzählungfür den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
-Strichaufzählungfür jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
-Strichaufzählungfür jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und
-Strichaufzählungfür jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3)Absatz 3,Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Absatz eins,
In Kraft seit 01.12.2001 bis 31.12.9999
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