Gesamte Rechtsvorschrift EuroStUV 2001

Sachbezugswerteverordnung

EuroStUV 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 EuroStUV 2001 Wert der vollen freien Station


  1. (1)Absatz eins,Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
    • -StrichaufzählungDie Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
    • -Strichaufzählungdie Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
    • -Strichaufzählungdas erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
    • -Strichaufzählungdas Mittagessen mit drei Zehntel,
    • -Strichaufzählungdie Jause mit einem Zehntel,
    • -Strichaufzählungdas Abendessen mit zwei Zehntel.
  2. (2)Absatz 2,Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
    • -Strichaufzählungfür den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
    • -Strichaufzählungfür jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
    • -Strichaufzählungfür jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und
    • -Strichaufzählungfür jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
  3. (3)Absatz 3,Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Absatz eins,

§ 2 EuroStUV 2001


  1. (1)Absatz eins,Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
  2. (2)Absatz 2,Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:
    1. 1.Ziffer einsFür Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.
    2. 2.Ziffer 2Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4,Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte gemäß Absatz eins und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
  8. (7a)Absatz 7 a,Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBis zu einer Größe von 35 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Bei einer Größe von mehr als 35 m2 aber nicht mehr als 45 m2 ist der Wert gemäß Abs. 1 oder der Wert gemäß Abs. 7 um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.Bei einer Größe von mehr als 35 m2 aber nicht mehr als 45 m2 ist der Wert gemäß Absatz eins, oder der Wert gemäß Absatz 7, um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
    3. 3.Ziffer 3Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Z 1 und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Ziffer eins und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
  9. (8)Absatz 8,Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
  10. (9)Absatz 9,Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermitteln werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

§ 3 EuroStUV 2001 Deputate in der Land- und Forstwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).
  2. (2)Absatz 2,Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Kategorie nach

Kollektivvertrag

Familienerhalter

monatlich Euro

Alleinstehende

monatlich Euro

Irömisch eins

60,31

30,52

II und IIIrömisch zwei und römisch drei

71,94

38,51

IV und Vrömisch vier und römisch fünf

81,39

42,87

VIrömisch sechs

95,92

50,87

  1. 2.Ziffer 2

§ 4 EuroStUV 2001 Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges


  1. (1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
      1. a)Litera aDer CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.
      2. b)Litera bSofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.
    4. 4.Ziffer 4Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend § 6 Abs. 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:
      1. a)Litera ader kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
      2. b)Litera bbei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
      3. c)Litera cfür Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).
    Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
  2. (2)Absatz 2,Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
  3. (3)Absatz 3,Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
    1. 1.Ziffer einsvon 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
    2. 2.Ziffer 2von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
    pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.
  7. (6a)Absatz 6 a,Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
  8. (7)Absatz 7,Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

§ 4a EuroStUV 2001 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes


  1. (1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

§ 4b EuroStUV 2001 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads


Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.

§ 4c EuroStUV 2001 Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge


  1. (1)Absatz eins,Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn
      1. a)Litera adie Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
      2. b)Litera bbeim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:
        • StrichaufzählungDie Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) basierend auf dem Datenstand September im Kalenderjahr des Beobachtungszeitraumes ermittelt.
        • StrichaufzählungDer für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
    3. 3.Ziffer 3Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2 000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2 000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (§ 4 Abs. 1 Z 4) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.Die Absatz eins und 2 gelten auch für Fahrräder oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

§ 5 EuroStUV 2001 Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen


  1. (1)Absatz eins,Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder Abs. 3. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß Abs. 3 anzusetzen.Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß Absatz 3, anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr wie folgt ermittelt:
    1. 1.Ziffer einsAuf Grund der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
    2. 2.Ziffer 2Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
    3. 3.Ziffer 3Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Z 1 und 2 ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Ziffer eins und 2 ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3,Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAls Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Der Prozentsatz gemäß Z 1 ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.Der Prozentsatz gemäß Ziffer eins, ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.
  4. (4)Absatz 4,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

§ 6 EuroStUV 2001 Sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft


  1. (1)Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsHolzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
      1. a)Litera aHartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro
      2. b)Litera bWeichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro
      3. c)Litera cSägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro
      Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2Kartoffeln, je kg 0,21 Euro
    3. 3.Ziffer 3Vollmilch, je Liter 0,65 Euro
    4. 4.Ziffer 4Butter, je kg 5,23 Euro
    5. 5.Ziffer 5Käse, je kg .5,88 Euro
    6. 6.Ziffer 6Eier, je Stück 0,13 Euro
    7. 7.Ziffer 7Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
      1. a)Litera aRindfleisch 5,45 Euro
      2. b)Litera bSchweinefleisch 3,99 Euro
      3. c)Litera cKalbfleisch 8,72 Euro
             Schweinehälfte im Ganzen ………………………………………………………………1,81 Euro
    1. 8.Ziffer 8Ferkel, lebend 54,50 Euro
    2. 9.Ziffer 9Getreide, je 100 kg
      1. a)Litera aRoggen 13,80 Euro
      2. b)Litera bWeizen – Futtergerste 15,20 Euro
      3. c)Litera cMais 15,98 Euro
    3. 10.Ziffer 10Mahlprodukte, je kg
      1. a)Litera aRoggenmehl 0,36 Euro
      2. b)Litera bWeizenmehl 0,43 Euro
      3. c)Litera cWeizen- und Maisgrieß 0,43 Euro
    4. 11.Ziffer 11Kohle und Koks, je 100 kg
      1. a)Litera aSteinkohle 22,67 Euro
      2. b)Litera bBriketts 28,34 Euro
      3. c)Litera cHüttenkoks 23,98 Euro
      Bei Bezug von mehr als 1 000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
    5. 12.Ziffer 12StromUnentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
    6. 13.Ziffer 13Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und GerätenUnentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im Paragraph 6, angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.

§ 7 EuroStUV 2001


Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluss eines Kursrisikos unter Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes, wobei durch einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann.

§ 8 EuroStUV 2001


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 ist anzuwenden, wennDie Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005,
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2008 und dem Sachbezugswert gemäß § 2 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 zu ermitteln. Der sich gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sichParagraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden. War vom Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 ein Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, anzusetzen und ist der Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, höher als der Sachbezugswert für Dezember 2008, ist für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 jeweils der Differenzbetrag zwischen dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008, und dem Sachbezugswert gemäß Paragraph 2, der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zu ermitteln. Der sich gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 ergebende Sachbezugswert vermindert sich
    • Strichaufzählungfür Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 um 75% des Differenzbetrages,
    • Strichaufzählungfür Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 um 50% des Differenzbetrages und
    • Strichaufzählungfür Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 um 25% des Differenzbetrages.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 366/2012 ist anzuwenden, wennParagraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2012 ist anzuwenden, wennParagraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2012, ist anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013,
    2. 2.Ziffer 2die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014 sind anzuwenden, wennParagraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, sind anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.
    2. 2.Ziffer 2die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 28. Februar 2014 enden.
  6. (6)Absatz 6,§ 4, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2015, sind anzuwenden, wennParagraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. 2.Ziffer 2die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  7. (7)Absatz 7,§ 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2018 ist anzuwenden, wennParagraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2018, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018,
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
    1. (8)Absatz 8,
      1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2019 gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 enden.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 enden.
      2. 2.Ziffer 2Für folgende Kraftfahrzeuge kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, weiterhin § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung:Für folgende Kraftfahrzeuge kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung:
        1. a)Litera afür Kraftfahrzeuge die vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden und
        2. b)Litera bfür Kraftfahrzeuge, für die nach dem 31. März 2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist (wie insbesondere bei Kraftfahrzeugen gemäß § 15 Abs. 22 NoVAG 1991).für Kraftfahrzeuge, für die nach dem 31. März 2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist (wie insbesondere bei Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 15, Absatz 22, NoVAG 1991).
      3. 2a.Ziffer 2 aFür Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung kommen.Für Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung kommen.
      4. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2019 gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Für Vorführkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen werden, kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, weiterhin § 4 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung.Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Für Vorführkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen werden, kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung.
  8. (9)Absatz 9,§ 4c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 504/2022 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 4 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2022, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
    1. 1.Ziffer einsDer für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis im Sinne des § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh.Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis im Sinne des Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, zweiter Teilstrich beträgt für das Kalenderjahr 2023 22,247 Cent/kWh.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Z 3) nicht sichergestellt werden kann.Abweichend von Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, kann der Arbeitgeber für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) nicht sichergestellt werden kann.
    3. 3.Ziffer 3Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 kann Z 2 auch angewendet werden, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen.Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 kann Ziffer 2, auch angewendet werden, wenn die für das Aufladen des Kraftfahrzeuges vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen.
  9. (10)Absatz 10,§ 4c Abs. 1 Z 2 lit. b, § 4c Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 9 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023 sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 9, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2023, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
  10. (11)Absatz 11,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023 ist für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen anzuwenden, wenn deren GewährungParagraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2023, ist für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen anzuwenden, wenn deren Gewährung
    1. 1.Ziffer einsnach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde, sofern der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht.Im Fall eines Widerspruchs gemäß Z 2 ist § 5 Abs. 3 nicht anzuwenden und ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 maßgeblich.Im Fall eines Widerspruchs gemäß Ziffer 2, ist Paragraph 5, Absatz 3, nicht anzuwenden und ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, maßgeblich.
  11. (12)Absatz 12,§ 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2024 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2024, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

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