§ 25 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Vollziehung - JUSLINE Österreich
§ 25 EU-FinStrZG Vollziehung
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2.
der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
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