§ 24 EU-FinStrZG (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufhebung des EU-FinStrVG - JUSLINE Österreich
§ 24 EU-FinStrZG Aufhebung des EU-FinStrVG
EU-FinStrZG - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (EU-FinStrVG), BGBl. I Nr. 19/2009, aufgehoben.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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