§ 2 ERV Inneres (Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege), Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern - JUSLINE Österreich
§ 2 ERV Inneres Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern
ERV Inneres - Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs. 5 GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (§ 2 Abs. 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 und 2 ERV 2021), Anschriftcode (§ 8 Abs. 1, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (§ 9 ERV 2021) kommen zur Anwendung.Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (Paragraph 2, Absatz 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins und 2 ERV 2021), Anschriftcode (Paragraph 8, Absatz eins, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (Paragraph 9, ERV 2021) kommen zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (§ 13a Abs. 2 SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach § 2 ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (Paragraph 13 a, Absatz 2, SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach Paragraph 2, ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins, ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 10 ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.Paragraph 2, Absatz 10, ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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