Gesamte Rechtsvorschrift ERV Inneres

Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

ERV Inneres
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ERV Inneres Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden


Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zum elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021. Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zum elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,.

§ 2 ERV Inneres Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern


  1. (1)Absatz eins,Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs. 5 GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (§ 2 Abs. 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 und 2 ERV 2021), Anschriftcode (§ 8 Abs. 1, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (§ 9 ERV 2021) kommen zur Anwendung.Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (Paragraph 2, Absatz 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins und 2 ERV 2021), Anschriftcode (Paragraph 8, Absatz eins, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (Paragraph 9, ERV 2021) kommen zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (§ 13a Abs. 2 SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach § 2 ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (Paragraph 13 a, Absatz 2, SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach Paragraph 2, ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7, Absatz eins, ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 10 ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.Paragraph 2, Absatz 10, ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.

§ 3 ERV Inneres Datensicherheit


  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.Die Übermittlung nach Paragraph 2, hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß Paragraph 7, ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach Paragraph 2, nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.

§ 4 ERV Inneres Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

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