§ 1 ERV Inneres Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden

ERV Inneres - Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zum elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021. Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden (Paragraphen 11 und 13 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zum elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) sowie der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,.

In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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