Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.Die Übermittlung nach Paragraph 2, hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß Paragraph 7, ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach Paragraph 2, nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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