§ 28 EpidemieG Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für die Ausführung von Untersuchungen und Arbeiten mit Krankheitserregern sowie für deren Aufbewahrung und den Verkehr mit denselben können besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden.

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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