§ 24 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)

das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)

das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)

das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2.

die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)

das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)

das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)

zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2.

die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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