§ 25 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.

(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie

a)

das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,

b)

das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,

c)

das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und

d)

die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,

2.

die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie

a)

die Desinfektion,

b)

die Warenkontrolle und

c)

die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,

2.

die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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