§ 84a EO Verwertung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

1.

auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,

2.

auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und

3.

auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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