§ 82a EO Erhöhung der Entlohnung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Regelentlohnung nach § 82 erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens oder den für den Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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