§ 83b EO Entscheidung über die Rechnung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen. In der Entscheidung können dem Verwalter Aufträge erteilt werden.

(2) Den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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