§ 506 EO Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.08.2026
§ 506.Paragraph 506,

In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§ 74b samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;Paragraph 74 b, samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;
  2. 2.Ziffer 2§ 474 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 474, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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