§ 441 EO Einzelverkäufe

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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