§ 448 EO Rechte Dritter

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatz des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. § 447 Abs. 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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