§ 441 EO Einzelverkäufe

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) § 65 Abs. 3 in der FassungLeistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster InstanzSchuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach dem 31. März 2009 liegt§ 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

(1) § 65 Abs. 3 in der FassungLeistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster InstanzSchuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach dem 31. März 2009 liegt§ 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.

(2) Die Aufhebung des § 73a tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

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