Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
1.Ziffer einsDaten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017;Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,;
2.Ziffer 2Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;
3.Ziffer 3Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
4.Ziffer 4Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß Paragraph 22, WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;
5.Ziffer 5(soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;
6.Ziffer 6(soweit zutreffend) Klasse und Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);(soweit zutreffend) Klasse und Größe (Paragraph 4, Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);
7.Ziffer 7Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;
8.Ziffer 8EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.
Wasserwirtschaftliche Stammdaten:
9.Ziffer 9Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;sofern vorhanden unter Angabe
a)Litera ader maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;
b)Litera bwenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird;wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV mit umfasst wird;
c)Litera cder maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;
d)Litera dder maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;
e)Litera eder zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;
f)Litera fdes Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Abs. 6 AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;des Abwasserherkunftsbereiches nach Paragraph 4, Absatz 2, AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Absatz 6, AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;
10.Ziffer 10Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);
11.Ziffer 11allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006,;
12.Ziffer 12Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
13.Ziffer 13Örtliche Bezeichnung der Einleitung
a)Litera abei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz im NGP, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers gemäß NGP, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;
b)Litera bbei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach Paragraph 32 b, WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;
14.Ziffer 14(soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;(soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:
15.Ziffer 15bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB5, TNb, Pges), Belastung;bei einer Einleitung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB5, TNb, Pges), Belastung;
16.Ziffer 16(tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
a)Litera agemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
b)Litera bAngabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),
c)Litera cbei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Mindestbestimmungsgrenze“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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