§ 7 EmRegV-OW 2017 Schlussbestimmung

EmRegV-OW 2017 - Emissionsregisterverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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