Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).Wer zur Wassernutzung durch eine der in Absatz 2, genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2)Absatz 2,Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
1.Ziffer einsAnlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
2.Ziffer 2Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
3.Ziffer 3nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:nicht in Ziffer eins, genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
a)Litera aMilchverarbeitung,
b)Litera bHerstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
c)Litera cHerstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
d)Litera dKartoffelverarbeitung,
e)Litera eFleischwarenindustrie,
f)Litera fBrauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
g)Litera gHerstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
h)Litera hHerstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
i)Litera iMälzereien und
j)Litera jFischverarbeitungsindustrie;
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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