§ 4 EKAG 2022 Verfahren

EKAG 2022 - Energiekostenausgleichsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) das Verfahren zur Einlösung der Gutscheine beim Stromlieferanten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35) das Verfahren zur Einlösung der Gutscheine beim Stromlieferanten nach Maßgabe der Paragraphen 5 und 6 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c angegebenen Daten mit den Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – (BAO) – BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 6 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c angegebenen Daten mit den Zählpunktdaten der Stromnetzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesabgabenordnung – (BAO) – Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß Paragraph 6, vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Stromlieferanten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß § 2 und § 3 zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Stromlieferanten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, die Einhaltung der Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.2029
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