§ 11 EKAG 2022 Vollziehung

EKAG 2022 - Energiekostenausgleichsgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesminister für Inneres, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.2029
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