§ 86 EisbKrV Ausrüstung der Bewachungsorgane

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 86.Paragraph 86,

Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:

  1. 1.Ziffer einsmit einer Signalpfeife,
  2. 2.Ziffer 2bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einem rot leuchtenden Signalstab,
  3. 3.Ziffer 3ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter mit einer Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder mit einem rot leuchtenden Signalstab,
  4. 4.Ziffer 4bei Zug- und Nebenfahrten mit Unterlagen, aus denen die kürzest mögliche Annäherungszeit von der benachbarten Betriebsstelle hervorgeht,
  5. 5.Ziffer 5mit einer richtig zeigenden Uhr und
  6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls mit einem Fahrplan.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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