§ 90 EisbKrV Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
§ 90.Paragraph 90,

Die Funktion der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken kann mit einer Registriereinrichtung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wochen aufzubewahren.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EisbKrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 80 EisbKrV Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken§ 81 EisbKrV Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken§ 82 EisbKrV Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen§ 83 EisbKrV Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen§ 84 EisbKrV Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen§ 85 EisbKrV Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges§ 86 EisbKrV Ausrüstung der Bewachungsorgane§ 87 EisbKrV Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken§ 88 EisbKrV Fernüberwachung§ 89 EisbKrV Triebfahrzeugführerüberwachung§ 90 EisbKrV Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken§ 91 EisbKrV Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall§ 92 EisbKrV§ 93 EisbKrV Fehler§ 94 EisbKrV§ 95 EisbKrV Maßnahmen im Störungsfall§ 96 EisbKrV Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen§ 97 EisbKrV Allgemeine Gebote§ 98 EisbKrV Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“§ 99 EisbKrV Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken§ 100 EisbKrV Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 89 EisbKrV
§ 91 EisbKrV