§ 85 EisbKrV Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Armzeichen im Sinne des § 37 der StVO 1960 oder die Lichtzeichen gemäß § 84 sind so zeitgerecht zu geben, dass die Eisenbahnkreuzung beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung frei von Straßenbenützern ist.

(2) Armzeichen im Sinne des § 37 der StVO 1960 sind so lange zu geben, bis das Schienenfahrzeug die Breite der Straße eingenommen hat. Lichtzeichen sind so lange zu geben, bis die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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