§ 76 EisbKrV Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die besetzte Überwachungsstelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EisbKrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 66 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 67 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes§ 68 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges§ 69 EisbKrV§ 70 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung§ 71 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließe§ 72 EisbKrV§ 73 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 74 EisbKrV Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 75 EisbKrV Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 76 EisbKrV Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 77 EisbKrV Ortsschalterbetrieb§ 78 EisbKrV Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr§ 79 EisbKrV Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn§ 80 EisbKrV Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken§ 81 EisbKrV Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken§ 82 EisbKrV Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen§ 83 EisbKrV Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen§ 84 EisbKrV Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen§ 85 EisbKrV Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges§ 86 EisbKrV Ausrüstung der Bewachungsorgane
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 EisbKrV
§ 77 EisbKrV