§ 67 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Anhaltegebot für die Straßenbenützer bei Lichtzeichen mit Schranken ist auf den für die Annäherung und das Befahren der Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge notwendigen Zeitraum zu beschränken. Die Lichtzeichen bei Lichtzeichen mit Schranken haben, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, dann zu erlöschen, wenn die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben.

(2) Ist eine Eisenbahnkreuzung mit Lichtzeichen mit Vollschranken gesichert und lässt es die Verkehrsbedeutung der Straße zu, kann die Behörde bestimmen, dass die Schrankenbäume in der Regel oder während bestimmter Zeiten geschlossen bleiben. Während der Zeit, in der die Schrankenbäume geschlossen bleiben, dürfen die Lichtzeichen erlöschen. Werden Schrankenbäume in der Regel oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten, muss bei den Lichtzeichen mit Schranken deutlich erkennbar angegeben werden, zu welchen Zeiten die Eisenbahnkreuzung übersetzt werden kann oder wie das Öffnen der Schrankenbäume veranlasst werden kann (Sperrschranken oder Anrufschranken).

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EisbKrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 57 EisbKrV Freihalten des vorhandenen Sichtraumes§ 58 EisbKrV Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb§ 59 EisbKrV§ 60 EisbKrV§ 61 EisbKrV Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen§ 62 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes§ 63 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges§ 64 EisbKrV§ 65 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung§ 66 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 67 EisbKrV Dauer des Anhaltegebotes§ 68 EisbKrV Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges§ 69 EisbKrV§ 70 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung§ 71 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließe§ 72 EisbKrV§ 73 EisbKrV Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung§ 74 EisbKrV Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 75 EisbKrV Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 76 EisbKrV Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken§ 77 EisbKrV Ortsschalterbetrieb
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 EisbKrV
§ 68 EisbKrV