Gesamte Rechtsvorschrift EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

EisbBFG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.06.2018

1. Teil Beförderung von Personen

1. Hauptstück Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

§ 1 EisbBFG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden.

§ 2 EisbBFG Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind die Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 4 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 15 in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.

(3) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

2. Hauptstück Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3 EisbBFG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf Beförderungen von Fahrgästen mit Jahreskarten oder anderen Zeitfahrkarten auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Beförderungen im Stadtverkehr sind ausgenommen.

§ 4 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten


(1) Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.

Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:

1.

Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke muss von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, bestätigt werden.

2.

Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.

3.

Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Z 5 ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für die Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen.

4.

Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.

5.

Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.

(2) Die Jahreskarten verwaltenden Stellen, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Eisenbahnunternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste mit Jahreskarten über ihre Rechte und Pflichten in geeigneter Art und Weise informiert werden. Die Jahreskarten verwaltenden Stellen und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben für die Ermittlung der Entschädigungsbeträge den Eisenbahnunternehmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die für den Entschädigungsanspruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Eisenbahnunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen und jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

(4) Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite unentgeltlich die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht.

§ 5 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten


Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

3. Hauptstück Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt Weitere Fahrgastrechte

§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehr fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

§ 7 EisbBFG Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast


Versäumt ein Fahrgast die Abfahrt des Zuges, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Beförderungsbedingungen ist jedoch festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist.

§ 8 EisbBFG Verspätung und Ausfall des Zuges


(1) Wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als sechzig Minuten Verspätung, kann der Fahrgast

1.

auf die Weiterfahrt verzichten und eine gebührenfreie anteilsmäßige Erstattung des Fahrpreises nach den in den Beförderungsbedingungen festgesetzten Bedingungen beantragen und gegebenenfalls seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. –haltestelle beanspruchen oder

2.

seine Fahrt fortsetzen, wobei die Weiterbeförderung ohne Erhebung eines zusätzlichen Fahrpreises zu erfolgen hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz und Z 2 hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für die erste Wagenklasse, für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis oder für den neuen Beförderungsweg gültig zu schreiben.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

§ 9 EisbBFG Erstattung


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.

(2) In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter 4 Euro können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.

(3) Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 ist gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist.

(4) Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.

(5) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(6) Diese Bestimmungen zur Erstattung gelten auch für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10 EisbBFG Anwendungsbereich


Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind.

§ 11 EisbBFG Beförderungspflicht


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern

1.

der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,

2.

die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

§ 12 EisbBFG Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Tarifänderungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen der Tarife zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen. Die Tarife sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Tarifbestimmungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen bzw. beim Verkauf von Fahrausweisen in Zügen auch beim Fahrkartenautomaten oder in anderer geeigneter Weise auszuhängen.

(2) Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.

(3) Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter Form zu sorgen. Zusätzlich ist über die Fahrpreise in geeigneter Form zu informieren.

(4) Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren.

(5) Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen.

(6) Die Pflichten gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

§ 13 EisbBFG Fahrausweise


(1) Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.

(3) Die Fahrgäste müssen

1.

bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,

2.

den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und

3.

erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.

(5) Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.

(6) Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.

(7) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

§ 14 EisbBFG Betreten der Bahnsteige


Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

§ 15 EisbBFG Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren


(1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen mittels einer schriftlichen Mahnung einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.

(3) Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis auf maximal 10% zu reduzieren.

(4) Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

§ 16 EisbBFG Beförderung von Kindern


Das Eisenbahnunternehmen hat in Begleitung fahrende Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, jedoch je Begleitperson höchstens zwei Kinder, für die ein Sitzplatz nicht beansprucht wird, ohne Fahrausweis unentgeltlich und Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie jüngere Kinder, für die ein Sitzplatz beansprucht wird, zum halben gewöhnlichen Fahrpreis, vorbehaltlich der Rundung nach dem Tarif, zu befördern; maßgebend ist das Lebensalter am Tag des Fahrtantritts.

§ 17 EisbBFG Wartegelegenheit


Der Bahnhofsbetreiber hat nach Möglichkeit und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten dafür Sorge zu tragen, dass den Fahrgästen in Bahnhöfen vorhandene Warteräume oder in Haltestellen sonstige zum Warten geeignete Gelegenheiten mit ausreichenden Sitzgelegenheiten und Vorkehrungen für den Schutz vor Witterungseinflüssen für die gesamte Dauer des plan- und außerplanmäßigen Betriebes zur Verfügung gestellt werden.

§ 18 EisbBFG Sitzplätze


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sitzplätzen, insbesondere über die Reservierung von bestellten Plätzen in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

(2) In den Fahrplänen ist ersichtlich zu machen, in welchen Zügen Plätze reserviert werden.

§ 19 EisbBFG Verhalten der Fahrgäste


(1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(2) Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Eisenbahnunternehmen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 20 EisbBFG Informationspflichten


(1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben sofern möglich Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.

(2) Die Eisenbahnunternehmen haben den Fahrgästen die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bei Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr insoweit zu erteilen, als sie zumutbarerweise zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen bekannt sind.

(4) Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.

(5) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste im Bahnhof und auf ihren Internetseiten angemessen über ihre Kontaktdaten, die der eigenen Beschwerdestelle sowie die der Schienen-Control GmbH als Schlichtungsstelle zu informieren. Diese Information erstreckt sich insbesondere auch auf Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität und auf Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und des Gepäckverlustes.

(6) Die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.

(7) Ist die Vorlage einer Beschwerde an die Schienen-Control GmbH gemäß § 78a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig, haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen auf diese Möglichkeit hinzuweisen

§ 21 EisbBFG Erbringung von Nebenleistungen


Das Eisenbahnunternehmen ist beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder beim Verkehr auf einer Eisenbahn berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlichen Nebenleistungen selbst zu erbringen.

4. Hauptstück Fahrgastbeirat

§ 22 EisbBFG Einrichtung eines Fahrgastbeirates


(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.

(2) Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung des Bundesministers/der Bundesministerin in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

(3) Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies

1.

ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

2.

ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

4.

ein Vertreter/eine Vertreterin der Schienen-Control GmbH,

5.

ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer,

6.

ein Vertreter/eine Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich.

(4) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese kann einen dauernden Stellvertreter/eine dauernde Stellvertreterin bestimmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.

(7) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/dauernde Stellvertreterin können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.

(8) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu den Sitzungen des Fahrgastbeirates ist stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.

(9) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.

(10) Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

2. Teil Beförderung von Gütern

§ 23 EisbBFG Anwendungsbereich


(1) Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 3, die Art. 6 bis 10, der Art. 11 §§ 2 und 3, die Art. 12 bis 26, die Art.28 bis 37, die Art. 39 bis 45 und die Art. 47 bis 52 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs B (CIM) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

(2) Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 16 § 2 lit. a zweiter Spiegelstrich des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstlieferfrist bei Wagenladungen bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung über die Lieferfrist für eine Beförderungsfrist je angefangene 500 km 24 Stunden beträgt.

(3) Auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 ist Art. 6 § 8 des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CIM-Frachtbrief auch für den nationalen Verkehr angewendet werden kann. Für eine Beförderung gemäß Abs. 1 kann jedoch auch ein anderer Frachtbrief verwendet werden.

(4) Die Regelungen über den ausführenden Beförderer des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind auf eine Beförderung gemäß Abs. 1 nicht anwendbar.

(5) Unbeschadet des Art. 15 § 4 lit. b des Anhangs B (CIM) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 sind die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, solange das Gut unterwegs ist, vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen.

(6) Auf Beförderungen gemäß Abs. 1 sind auch die §§ 24 bis 29 anzuwenden.

§ 24 EisbBFG Verwendung von Fahrzeugen


Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, Reisegepäck und Güter mit Fahrzeugen, die nicht an Schienen gebunden sind, abzuholen oder abholen zu lassen und zuzuführen oder zuführen zu lassen.

§ 25 EisbBFG Beförderungspflicht


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Güter zu befördern, wenn die Beförderung von bestimmten Gütern auf anderen Verkehrsträgern rechtlich nicht zulässig ist und die für die Beförderung solcher Güter erforderlichen Voraussetzungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen gegeben sind.

(2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Entgelte für diese Beförderungen nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts festlegen.

§ 26 EisbBFG Besondere Beförderungen


(1) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit können von diesem Bundesgesetz abweichende Vereinbarungen für die Beförderung von Gütern zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Kunden festgelegt werden.

(2) Befördert das Eisenbahnunternehmen als Stückgut aufgegebene Güter, so kann es darüber von diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen festlegen.

(3) Im Falle von Betriebsbeschränkungen kann das Eisenbahnunternehmen die Durchführung des Beförderungsvertrages ganz oder teilweise einstellen. Das ist nach Möglichkeit den betroffenen Kunden unverzüglich in angemessener Form mitzuteilen oder auf angemessene Weise zu veröffentlichen.

§ 27 EisbBFG Verpackung


(1) Der Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

(2) Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.

§ 28 EisbBFG Nachprüfung


Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, hat diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat das Eisenbahnunternehmen zwei Zeugen beizuziehen.

§ 29 EisbBFG Pfandrecht


(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Forderungen, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Tarif zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass es den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht des Eisenbahnunternehmens hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam des Eisenbahnunternehmens oder eines Dritten befindet, der dieses für das Eisenbahnunternehmen innehat.

(2) Das Eisenbahnunternehmen kann zur Hereinbringung seiner Forderungen das Pfand verkaufen. Die §§ 466 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

3. Teil Verwendung von Wagen

§ 30 EisbBFG Anwendungsbereich


Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Art. 2 bis 10 und der Art. 12 des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

4. Teil Nutzung der Infrastruktur

§ 31 EisbBFG Anwendungsbereich


Auf die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind der Art. 1 § 2, die Art. 3 bis 23 und der Art. 25 des Anhangs E (CUI) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs E (CUI) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 32 EisbBFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 33 EisbBFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 20 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Juli 2013 treten das Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG), BGBl. Nr. 180/1988, und das Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, BGBl. I Nr. 25/2010, außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2013 (NR: GP XXIV RV 2110 AB 2118 S. 188. BR: 8884 AB 8897 S. 817.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Beförderung von Personen
1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3.

Anwendungsbereich

§ 4.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 5.

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

§ 6.

Anwendungsbereich

§ 7.

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 8.

Verspätung und Ausfall des Zuges

§ 9.

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10.

Anwendungsbereich

§ 11.

Beförderungspflicht

§ 12.

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 13.

Fahrausweise

§ 14.

Betreten der Bahnsteige

§ 15.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 16.

Beförderung von Kindern

§ 17.

Wartegelegenheit

§ 18.

Sitzplätze

§ 19.

Verhalten der Fahrgäste

§ 20.

Informationspflichten

§ 21.

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

§ 22.

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

§ 23.

Anwendungsbereich

§ 24.

Verwendung von Fahrzeugen

§ 25.

Beförderungspflicht

§ 26.

Besondere Beförderungen

§ 27.

Verpackung

§ 28.

Nachprüfung

§ 29.

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

§ 30.

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

§ 31.

Anwendungsbereich

5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

Das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 40/2013 kundgemacht.