§ 11 EisbBFG Beförderungspflicht

EisbBFG - Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern

1.

der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,

2.

die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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