Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Absender hat das Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen zur Verpackung von einem Eisenbahnunternehmen muss die Verpackung auch diesen Bestimmungen entsprechen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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