Art. 13 EG-UStG 1972

EG-UStG 1972 - Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
  1. 1.Ziffer einsDie Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.Die Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Paragraph 7 a, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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