Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Vollziehung
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Artikel römisch fünf und römisch sechs Absatz 3, ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Artikel römisch zwölf und römisch dreizehn Ziffer 2, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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