Gesamte Rechtsvorschrift EG-UStG 1972

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

EG-UStG 1972
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Stand der Gesetzesgebung:

Artikel

Art. 1 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 1 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 2 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 2 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 3 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 3 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 4 EG-UStG 1972


Änderungen der Bundesabgabenordnung

(Anm.: Änderung der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)Anmerkung, Änderung der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,)

Art. 5 EG-UStG 1972


Änderungen des Finanzstrafgesetzes

(Anm.: Änderung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958)Anmerkung, Änderung des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)

Art. 6 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 6 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 7 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 7 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 8 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 8 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 9 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 9 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 10 EG-UStG 1972


Änderungen des Tabaksteuergesetzes

(Anm.: Änderung des Tabaksteuergesetzes, BGBl. Nr. 107/1962)Anmerkung, Änderung des Tabaksteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1962,)

Art. 11 EG-UStG 1972 (weggefallen)


Art. 11 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Art. 12 EG-UStG 1972


Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes
  1. 1.Ziffer einsUmstellung langfristiger Verträge

Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist, und hat sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart haben.

  1. 2.Ziffer 2Sondervorschriften über Mietverträge

  1. 3.Ziffer 3Ersatzrechtliche Sondervorschriften

Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.

Art. 13 EG-UStG 1972


Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
  1. 1.Ziffer einsDie Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.Die Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Paragraph 7 a, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
  2. 2.Ziffer 2(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

Art. 14 EG-UStG 1972


Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels römisch neun mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels IX treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Die Bestimmungen des Artikels römisch neun treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Art. 15 EG-UStG 1972


Vollziehung
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Artikel römisch fünf und römisch sechs Absatz 3, ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Artikel römisch zwölf und römisch dreizehn Ziffer 2, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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