§ 8 EG-L 2018 Ökosystemmonitoring

EG-L 2018 - Emissionsgesetz-Luft 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen UmweltagenturDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
    1. 1.Ziffer einsbis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten.bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
    Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.
In Kraft seit 06.06.2024 bis 31.12.9999
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