Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.
(3)Absatz 3,Ferner soll dieses Bundesgesetz
1.Ziffer einszur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,
2.Ziffer 2zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 171, undzur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 171, und
3.Ziffer 3zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik
beitragen.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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