Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen
1.Ziffer einsdes internationalen Seeverkehrs,
2.Ziffer 2von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und
3.Ziffer 3von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 158/1983, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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