Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen.Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Vollziehung einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.Soweit dies zur Vollziehung einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung erforderlich ist, sind die mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu betreten. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Anlagen und Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(3)Absatz 3,Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen, Gebäude oder Grundstücke betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
1.Ziffer einsentgegen § 7 Abs. 7 Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Düngemittel aus Ammoniumcarbonat einsetzt;
2.Ziffer 2Gebote oder Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht einhält.Gebote oder Verbote einer nach Paragraph 7, Absatz 6, erlassenen Verordnung nicht einhält.
In Kraft seit 06.06.2024 bis 31.12.9999
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