§ 7 EEA-VStS-G Besondere Verfahrens- oder Formvorschriften

EEA-VStS-G - Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung nicht entgegenstehen,
    1. 1.Ziffer einssind besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurden, einzuhalten und
    2. 2.Ziffer 2ist dem Ersuchen um Teilnahme von Organen des Anordnungsstaates an der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme zu entsprechen.
    Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Z 1 nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Z 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften gemäß Ziffer eins, nicht eingehalten werden oder kann dem Ersuchen nach der Ziffer 2, nicht entsprochen werden, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  2. (2)Absatz 2,Die Vornahme selbständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe des Ausstellungsstaates ist unzulässig. Die ausländischen Organe sind an die österreichischen Rechtsvorschriften gebunden. Die Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme hat unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EEA-VStS-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EEA-VStS-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EEA-VStS-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EEA-VStS-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EEA-VStS-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EEA-VStS-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 EEA-VStS-G
§ 8 EEA-VStS-G