§ 5 EEA-VStS-G Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)

EEA-VStS-G - Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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