Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
1.Ziffer einssie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
2.Ziffer 2die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.Über Entscheidungen nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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