§ 2 EEA-VStS-G Begriffsbestimmungen

EEA-VStS-G - Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen Dänemark und Irland;
  2. 2.Ziffer 2„Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. Nr. L 130 vom 1.5.2014 S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;„Richtlinie 2014/41/EU“ die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Amtsblatt Nummer L 130 vom 1.5.2014 Seite 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16;
  3. 3.Ziffer 3„Europäische Ermittlungsanordnung“ ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat oder Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
  4. 4.Ziffer 4„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäischen Ermittlungsanordnung erlassen wird;
  5. 5.Ziffer 5„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, der die Europäische Ermittlungsanordnung vollstrecken soll.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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