§ 3 DVPV BMLV 2023 Übertragung einzelner Dienstrechtsangelegenheiten

DVPV BMLV 2023 - Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Abweichend von § 1 und § 2 ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten Abweichend von Paragraph eins und Paragraph 2, ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten

  1. 1.Ziffer einsdes Pensions- und Sozialrechts,
  2. 2.Ziffer 2der Reisegebühren und
  3. 3.Ziffer 3der Dienst- und Naturalwohnungen
zuständige Dienstbehörde und Personalstelle für alle Bediensteten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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