Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Abweichend von § 1 und § 2 ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten Abweichend von Paragraph eins und Paragraph 2, ist die Bundesministerin für Landesverteidigung für Dienstrechtsangelegenheiten
1.Ziffer einsdes Pensions- und Sozialrechts,
2.Ziffer 2der Reisegebühren und
3.Ziffer 3der Dienst- und Naturalwohnungen
zuständige Dienstbehörde und Personalstelle für alle Bediensteten im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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