Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nachgeordnete Personalstelle im Sinne des § 2e Abs. 1a VBG ist die Dienststelle nach § 1. Nachgeordnete Personalstelle im Sinne des Paragraph 2 e, Absatz eins a, VBG ist die Dienststelle nach Paragraph eins,
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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