Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG ist die Dienststelle Direktion 1 – Einsatz. Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, DVG ist die Dienststelle Direktion 1 – Einsatz.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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