Art. 33 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 7 und 62 in der Fassung LGBl. 2200–70 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Beamte, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sowie auf die Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind die §§ 7 und 62 weiterhin in der Fassung LGBl. 2200–66 anzuwenden.

(2) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.

(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 8 anzurechnen.

(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 4 ist bei Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 49 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl. 2200–69 weiterhin anzuwenden.

(5) Auf Beamte, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200–70 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen des § 42 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

(6) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Ruhestandsversetzung vor dem 1. Jänner 2015 gebührt eine Urlaubsabgeltung nach § 41 Abs. 9 nur auf Antrag und ist der Zeitraum von 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 8 einzurechnen.

(7) Auf einen Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 aufgelöst wurde, ist § 22a in der Fassung LGBl. 2200-77 weiterhin anzuwenden.

(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 41 Abs. 9, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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