§ 52 DPL 1972

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Kinderzuschuß mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesregierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die Bezüge sind im Vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das er verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Beamte über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind spätestens mit den für den zweitfolgenden Monat gebührenden im Nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Beamten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).

(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Der Kinderzuschuß ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.

(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl.Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:

a)

Mehrdienstleistungsentschädigungen sind dem Beamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Beamten hiebei auszufolgen.

b)

Aufwandsentschädigungen nach § 70 und Sonderzulagen nach § 72 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen.

(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter auf ein Konto bei einem Kreditinstitut unter Beachtung von Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung setzt voraus, daß sich das Kreditinstitut im Vorhinein verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 55 Abs. 2 – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen.

(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.

Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.

(10) Werden Erklärungen oder Bestätigungen nach Abs. 2 oder 7 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufschieben.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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